ÖNACE 2025 Code 52.23-1:
Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge

Der ÖNACE-Code 52.23-1 steht für Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge. Die deutsche WZ 2025 schreibt denselben Code als 52.23.1. Beide setzen die europäische Systematik NACE Rev. 2.1 um, deren Klasse 52.23 in allen EU-Mitgliedstaaten identisch ist.

Was fällt unter Code 52.23

Typische Tätigkeiten und Begriffe, die dieser Kategorie zugeordnet sind:

  • Fluggastabfertigung
  • Flugsicherung
  • Segelfluggelände
  • Abfertigungseinrichtungen für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Betankung von Flugzeugen
  • Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge
  • Bodendienste auf Flughäfen
  • Brandbekämpfungsdienste auf Flughäfen
  • Feuerwehren auf Flughäfen
  • Flugabfertigungseinrichtungen
  • Flughafenbetriebe
  • Flughafenkontrollen (nicht Sicherheitsmaßnahmen)
  • Fluglotsinnen und Fluglotsen
  • Flugplatzbetriebe
  • Flugverkehrsüberwachung im Flughafenbereich
  • Flugverkehrsüberwachung im Landeplatzbereich
  • Gepäcksortierung (Güterabfertigung)
  • Güterabfertigung (Betrieb von Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Landeplätze für Luftfahrzeuge
  • Lotsendienste im Flugverkehr
  • Personenabfertigung (Betrieb von Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Sportflugplätze
  • Tätigkeit von Bodenverkehrsdienstleistern an Flughäfen

Herkunft: WZ 2008 und NACE Rev. 2

Dieser Code entspricht der folgenden Kategorie der alten WZ 2008 (NACE Rev. 2):

  • 52.23.1Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge

Weitere Unterklassen von 52.23

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